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   BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13   

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BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13 (https://dejure.org/2015,20745)
BAG, Entscheidung vom 19.05.2015 - 3 AZR 891/13 (https://dejure.org/2015,20745)
BAG, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 (https://dejure.org/2015,20745)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG
    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • IWW

    § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89, § 5 Abs. 5 RL 02/89, § 308 Abs. 1 ZPO, RL 02/89, § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89, § 6 Abs. 2 RL 02/89, § 6 Abs. 5, Abs. 8 RL 02/89, § 2 Abs. 1 BetrAV... G, § 6 BetrAVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89, § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89, § 6 Abs. 1 RL 02/89, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 6 Abs. 3 RL 02/89, § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89, § 1 Nr. 1 VTV, § 5 Abs. 6 RL 02/89, § 2 Nr. 1 VTV, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 3 Nr. 1 VTV, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89, § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89, § 3 Nr. 6 VTV, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 319 Abs. 1 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 288 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 RL 02/89, § 193 BGB, § 5 Abs. 5, Abs. 6 RL 02/89, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

    Gesamtversorgung - fiktive Sozialversicherungsrente

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) .

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 ( -  3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , ausdrücklich aufgegeben.

    Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( -  3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Nachdem die Gerichte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197) , nahm die R S GmbH mit Schreiben vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhegelds nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Monate ab Oktober 2004 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach.

    Da die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 keine Anpassung nach billigem Ermessen vorsehen, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten vorsehen, werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 50, BAGE 138, 197) .

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 733/07

    Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung - Unpfändbarkeit

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist sein Urteil daher durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass die Beklagten lediglich verurteilt wurden, an den Kläger rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli 2007 bis September 2007 iHv. monatlich 7, 76 Euro und für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. monatlich 2, 78 Euro, mithin insgesamt 56, 64 Euro brutto zu zahlen (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 12. Mai 1964 - 3 AZR 412/63 - zu II der Gründe; 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 28 mwN, BAGE 130, 101) .
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Zwar muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45) .
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Prüfungszeitraum für die zum 1. Juli eines jeden Jahrs vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116)  - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag.
  • BAG, 08.10.2008 - 5 AZR 715/07

    Auslegung eines Arbeitsvertrags hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit -

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27 mwN) .
  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) .
  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 121/13

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Nach § 18 Abs. 1 RL 02/89 ist das Ruhegeld nachträglich am Ende eines jeden Monats, mithin am Monatsletzten zu zahlen; soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32 mwN) .
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 144/07

    Präsenzpflicht angestellter Lehrkräfte während der Schulferien

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der Entscheidung über den anderen Streitgegenstand abhängt (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 28 mwN) .
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 249/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraft-verlustes -

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06

    Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche

  • BAG, 08.05.1990 - 3 AZR 341/88

    Vorzeitige Betriebsrente und Höchstbegrenzungsklausel

  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 630/84

    Berechnung einer Betriebsrente aufgrund einer mehrfach geänderten

  • BAG, 12.05.1964 - 3 AZR 412/63

    Urteilsgründe - Urteilsformel - Rechenfehler - Rechtsmittelgericht -

  • LAG Düsseldorf, 11.09.2013 - 12 Sa 510/13

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 354/21

    Eingruppierung eines Schulhausmeisters

    Für die ab April 2017 fällig gewordenen Differenzentgeltansprüche schuldet der Beklagte nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN) .
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Für die zugesprochenen Forderungen schuldet die Beklagte nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen, die der Klägerin gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN) .
  • BAG, 20.05.2020 - 10 AZR 576/18

    Hemmung der Verjährung - Nichtbetreiben - triftiger Grund

    Der Senat hatte den Rechnungsfehler von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 44; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 64; BGH 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15 - Rn. 53) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    Eine Berichtigung des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils ist daher nach § 319 Abs. 1 ZPO durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen aufgrund der offensichtlichen Schreibfehler geboten (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 44 mwN).
  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

    Nach § 319 Abs. 1 ZPO war das Urteil des Landesarbeitsgerichts durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen hinsichtlich des Zinsausspruchs im Tenor zu II. zu berichtigen (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 44 mwN) .
  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das an Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten leidet, durch das Bundesarbeitsgericht als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen ( BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 76; 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 44 mwN ) .
  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 205/21

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Für die zugesprochene Annahmeverzugsvergütung schuldet die Beklagte nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 15.07.2022 - 7 Sa 661/21

    Eingruppierung; TVöD -NRW; TVöD -VKA; Arbeitsvorgang; einheitlicher

    (2)Für die ab Dezember 2017 fällig gewordenen Differenzentgeltansprüche schuldet die Beklagte nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. BAG 19.05.2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 5 Sa 161/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Anpassungsvorbehalt - Auslegung

    Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 4 - wie hier - nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 TV-VO 85. Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG 19.05.2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2020 - 5 Sa 244/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ermessen

    Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN).
  • LAG Hamm, 06.07.2022 - 3 Sa 1524/21
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2021 - 3 Sa 243/19

    Betriebsrentenanpassung - Ermessen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 5 Sa 7/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 348/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

  • ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19

    Aktivlegitimation Gesamtgläubigerschaft; Anpassung Versorgungsbezüge

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